Prüfungen
Hier finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema Prüfungen an der Fakultät für Bauingenieurwesen.
Wichtige prüfungsrelevante Termine für Studierende Sommersemester 2024.
Bitte beachten Sie auch die Informationen für Studierende der Hochschule München .
Die Prüfungsanmeldung erfolgt über PRIMUSS . Bitte immer den Kontrollausdruck der angemeldeten Fächer erzeugen (gilt als Nachweis für die Anmeldung).
Wer die Anmeldung versäumt hat oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Prüfungen anmelden möchte, kann einen schriftlichen Nachmeldungsantrag mit Begründung direkt im Bereich Prüfung und Praktikum stellen. Die Nachmeldung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Prüfungskommission.
Hochschulprüfungen, für die keine Anmeldung vorliegt, werden nicht bewertet (Note wird annulliert).
Zur Prüfung benötigen Sie Ihren Studentenausweis und Ausweispapiere wie Personalausweis/ Reisepass.
Verbindlich für alle Studierenden an unserer Fakultät sind die jeweils geltenden Prüfungsordnungen
- Rahmenprüfungsordnung
- Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule München (ASPO)
- Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule München (APO)
Studien- und Prüfungsordnungen (SPO)
Gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule München werden die Prüfungstermine spätestens vier Wochen, die Prüfungsräume spätestens eine Woche vor Beginn des Prüfungszeitraumes von der jeweiligen Prüfungskommission hochschulöffentlich bekannt gegeben.
Folgenden Informationen sind zu beachten:
- Gehen Sie bitte nicht krank in eine Prüfung, da die Note gezählt werden muss, ganz egal wie schlecht diese ist!
- Außerdem könnten Sie Ihre Kommilitonen und PrüferInnen anstecken! Das will niemand!
- Wenn es sich um keine „Fristprüfung“ handelt, nehmen Sie bitte einfach nicht teil!
Handelt es sich um eine Prüfung, die angetreten werden muss, weil Fristen laufen (Grundlagen- und Orientierungsprüfungen, Wiederholungsprüfungen, Ablauf der Regelstudienzeit), dann benötigen Sie ein qualifiziertes ärztliches Attest, bei wiederholter Krankheit muss ein qualifiziertes amtsärztliches Attest eingereicht werden, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- Die Feststellung, dass eine Untersuchung erfolgt ist, die der attestierende Arzt durchgeführt hat.
- Tag der Untersuchung.
- Konkrete Beschreibung der aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen und ihre Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit der/des Studierenden aus ärztlicher Sicht (keine Diagnose).
- Feststellung, ob und – wenn ja – für welchen Zeitraum Prüfungs-(un)fähigkeit im medizinischen Sinne vorliegt oder vorgelegen hat.
HINWEIS: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist KEIN qualifiziertes ärztliches Attest und reicht somit nicht aus!
Weitere Informationen zum Rücktritt von Prüfungen
Weitere Informationen zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest
Die Studienpläne enthalten nähere Bestimmungen zu Form, Umfang, Dauer und Verfahren der einzelnen Prüfungen in den jeweiligen Modulen.
Die Notenbekanntgabe erfolgt über PRIMUSS.
Eine Prüfungseinsicht ist möglich. Den Termin für das jeweilige Semester finden Sie unter Termine und Fristen
Alle Prüfungen können einmal wiederholt werden (einschl. Bachelorarbeit). Der Zweitversuch muss im Folgesemester angetreten werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht im Folgesemester geschrieben, so wird automatisch eine 5 eingetragen ( eine sogenannte Frist „5“ ).
Insgesamt fünf Prüfungen (Modulprüfungen oder Teilmodulprüfungen) können zweimal wiederholt werden (ausschl. Bachelorarbeit). Die zweite Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss innerhalb eines Jahres erfolgreich abgelegt werden. Andernfalls ist die Prüfung endgültig nicht bestanden - dies führt zur Exmatrikulation.
Die erlaubten Hilfsmittel im SS 23/24
Wenn Sie Wahlpfilchtmodule freiwillig ablegen möchten, dann beachten Sie bitte den folgenden Beschluss
Falls von Seiten des Prüfungsausschusses der Hochschule München ein Nachteilsauslgeich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungszeiten gewährt wird, dann ist dies mit den folgenden Auflagen verbunden.